Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 120

§ 120 – Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), normal normal einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), normal normal einem Vorbehalt des Widerrufs normal normal normal arabic oder verbunden werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), normal normal einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. normal normal normal arabic (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

Kurz erklärt

  • Ein Verwaltungsakt mit Anspruch kann nur mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dient.
  • Verwaltungsakte können nach Ermessen mit zeitlich begrenzten Regelungen (Befristungen) oder Bedingungen versehen werden.
  • Bedingungen können den Eintritt oder Wegfall von Vergünstigungen von zukünftigen Ereignissen abhängig machen.
  • Nebenbestimmungen können auch Auflagen enthalten, die dem Begünstigten bestimmte Handlungen vorschreiben.
  • Nebenbestimmungen dürfen nicht dem Zweck des Verwaltungsakts widersprechen.